News und Presse

Wir sind bestrebt, Ihnen Neuigkeiten aus unseren Arbeitsfeldern zugänglich zu machen. Bitte informieren Sie sich zur aktuellen Rechtsprechung und zu internen Neuigkeiten. In dieser Rubrik finden Sie auch Pressemitteilungen bezüglich unserer Kanzlei und weiterer aktueller Themen.

News und Presse

PRESSE AKTUELL

Die Abwicklungen der Vergleiche mit der Deutschen Telekom AG werden über den 30.06.2022 hinaus verlängert, zunächst bis Ende des Jahres 2022.

 

Bislang ist es gelungen, über 4.000 Vergleiche mit der Deutschen Telekom AG zustande zu bringen. Vergleichszahlungen in einer Größenordnung von rd. 30 Mio. € sind bislang zur Auszahlung gebracht worden.

Wegen der Vielzahl der Verfahren und der Komplexität der Angelegenheit verzögert sich die weitere Abwicklung des Vergleichs zunächst bis Ende des Jahres.

Wiesbaden, den 23. August 2022

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

 

In dem Musterverfahren

der Erben nach Herrn Bruno Kiefer,
Musterkläger,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Gundermann, Rechtsanwaltskanzlei Tilp, Einhorn- straße 21, 72138
Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 03/0302 DI/GrA (Az.: Landgericht Frankfurt am Main 3/7 0
1104/03)

gegen

die Deutsche Telekom AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Friedrich- Ebert-Straße
140, 53113 Bonn,
Musterbeklagte,

Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Bernd-Wilhelm Schmitz, Lindleystraße 8c, 60314 Frank- furt am Main,

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seyderhelm, Richter am Oberlandesgericht  Burmeister und Richter am Oberlandesgericht Rathmann am 23. November 2021 beschlossen:

Der Senat weist auf folgende Umstände hin:
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, empfiehlt der Senat dringend, die einzelnen Ausgangsverfahren und damit auch das Muster- verfahren auf Grundlage des vorliegenden Vorschlags der Musterparteien zu be- enden.

Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

A) Zeitfaktor
1) In Anbetracht der Vorgaben des BGH ist bei einem weiteren Fortgang des Musterverfahrens eine aufwändige Beweisaufnahme durchzuführen, deren Ergebnis derzeit nicht absehbar ist und die zu weiteren Kosten des Verfahrens führen wird.

2) Nach Abschluss der Beweisaufnahme, was nach aller Voraussicht nicht vor 2023 der Fall sein wird, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem erneuten Rechtsbeschwerdeverfahren beim BGH kommen wird, dessen Dauer ebenfalls nicht vorhersehbar ist.

3) Erst nach Abschluss dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens wird es zur Entscheidung der Individualverfahren kommen können; dabei ist hier nach den vom BGH bestätigten Vorgaben des Beschlusses des Senats vom 30. November 2016 in jedem Einzelfall die Kausalität der Prospektunrichtigkeit für die Anlageentscheidung zu prüfen, was ebenfalls aufwändig sein wird.

4) Gegen die Entscheidungen des Landgerichts in den lndividualverfahren bestehen in einer Vielzahl von Fällen Rechtsmittelmöglichkeiten, die den rechtskräftiger Abschluss der Rechtsstreite noch weiter verzögern wer- den.

 

Insgesamt ist daher nicht unwahrscheinlich, dass bis zu rechtskräftigen Entscheidungen in
den Ausgangsverfahren bis zu 10 Jahre noch vergehen werden

B) Angemessenheit des Vergleichs
Der Senat hält, wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt, den von den Musterparteien erarbeiteten Vergleich für ein sehr angemessenes Angebot, das das Begehren der einzelnen klagenden Parteien in sehr wei- tem Umfang erfüllt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Prozesssituation, die ein derart weitgehendes Nachgeben der  Musterbe- klagten nicht als zwingend erscheinen lässt.

C) Alternativen
Sofern der Vergleich von klagenden Paneien nicht angenommen wird, ist das Musterverfahren fortzusetzen. Hier ist dann nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a.F, aus dem Kreis der das Verfahren fortführenden klagenden Parteien ein neuer Musterkläger zu bestimmen, der das Musterverfahren dann für die anderen klagenden Parteien der Ausgangsverfahren fortzu- setzen hat. Dieser hat dann auch die Beweisaufnahme zu begleiten und für die Klägerseite zu betreiben, was aller Voraussicht nach einen erhebli- chen Aufwand mit sich bringen wird.

Weitere prozessleitenden Verfügungen wird der Senat entsprechend der Ent- wicklung des Vergleichs von Amts wegen erlassen.

 

Dr. Seyderhelm Burmeister
Rathmann

Beglaubigt

Benzing, Amtsinspektor
Urkunds beamter der Geschäftsstelle

Im Zusammenhang mit dem sogenannten dritten Börsengang der Deutsche Telekom AG sind seit 2001 vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Vielzahl sogenannter Prospekthaftungsklagen anhängig, die derzeit aufgrund des seit 2006 durchgeführten Musterverfahrens von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main alle ausgesetzt sind.

Alle Klagen richten sich gegen die Deutsche Telekom AG und teilweise auch gegen die Bundesrepublik Deutschland („Bund“) sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“).

Die Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück & Partner vertreten in dem Musterverfahren sowie in den Ausgangsverfahren die mit Abstand größte Klägergruppe. Vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof das Musterverfahren zum zweiten Mal zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen hat und bestimmte Kausalitätsfragen nur in den Ausgangsverfahren entschieden werden können, haben der Musterklägervertreter und Doerr Kühn Plück & Partner als Vertreter der größten Klägergruppe mit der Deutsche Telekom AG, dem Bund und der KfW Gespräche darüber geführt wie die Ausgangsverfahren durch Vergleiche beendet werden können.

Die Gespräche haben zu einem Vergleichskonzept geführt, dass die Deutsche Telekom AG Klägern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, anbieten wird:

Dieses Vergleichskonzept sieht unter andern vor, dass Klägern, soweit der gerichtlich geltend gemachte Anspruch die Vergleichsvoraussetzungen erfüllt, die Erfüllung der Hauptsacheforderung in voller Höhe und der Prozesszinsen in Höhe von 70% angeboten werden soll.

Hinsichtlich von Klägern, die den jeweils angebotenen Vergleich annehmen, sollen auch die Kostenfragen abschließend geregelt werden, um langjährige Folgeauseinandersetzungen zu vermeiden.

Sofern Sie Mandant der Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück & Partner sind und zur vergleichsberichtigten Gruppe gehören, bekommen Sie von uns in den nächsten Wochen das Vergleichsangebot der Deutsche Telekom AG zugesendet.

Hinweis: Bitte nehmen Sie von telefonischen Anfragen Abstand.

Pressemitteilung der Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück + Partner

OLG Frankfurt billigt Vergleich im Mammutprozess gegen die Deutsche Telekom AG. Musterklägerkanzlei TILP erreicht zusammen mit Doerr Kühn Plück + Partner Vergleich zugunsten von vielen tausend Anlegern im KapMuG-Musterverfahren DT 3. Erste Vergleichszahlungen noch in diesem Jahr.

Wiesbaden, den 23.11.2021

Im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Frankfurt im Kapitalanleger Musterverfahren gegen die Deutsche Telekom AG (Az. 23 Kap 1/06) hat der Senat den zwischen der Musterbeklagten Deutsche Telekom AG und dem Musterkläger, vertreten durch TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP), und der größten Klägergruppe, vertreten durch Doerr Kühn Plück + Partner (Plück), ausgehandelten Vergleich gebilligt und empfiehlt allen Klägern dessen Abschluss. Damit endet der Mammut-Prozess nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um den dritten Börsengang (DT 3) der Deutschen Telekom AG nach insgesamt 20 Jahren Verfahrensdauer mit einem rechtshistorischen Erfolg für die Kläger.

Der Vergleich beinhaltet für die Telekom-Kläger im Wesentlichen drei Punkte:

1. den vollständigen Ausgleich des Erwerbschadens,
2. 70% der aufgelaufenen Prozesszinsen,
3. die überwiegende Erstattung der für die Kläger angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.12.2020 (Az. XI ZB 24/16) das DT 3 Musterverfahren über zentrale verallgemeinerungsfähige Voraussetzungen zu Gunsten der Kläger abschließend entschieden hatte, traten ab Mai 2021 die Musterbeklagte Deutsche Telekom AG, unterstützt durch die Beigeladene Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, sowie der Musterkläger, vertreten durch TILP (federführend Rechtsanwalt Peter Gundermann), und die größte Klägergruppe, vertreten durch Rechtsanwalt Ralf Plück, in intensive Vergleichsverhandlungen ein: Die erzielten Vergleichsergebnisse wurden sodann mit weiteren wesentlichen Anlegervertretern, wie etwa dem DSW, erörtert und durch diese gebilligt.
„Heute ist ein sehr guter Tag für alle Telekom-Kläger. Der lange Kampf ums Recht hat sich am Ende gelohnt. Vor allem zeigt das DT3-Musterverfahren, dass Musterverfahren nach dem KapMuG die oft geforderte Nagelprobe bestanden haben. Ohne das KapMuG-Musterverfahren hätten die Kläger diesen Erfolg nicht erringen können, sondern sehr wahrscheinlich alle Verfahren verloren. Das KapMuG bündelt die Kräfte aller Anleger, damit entsteht ein wirksames Gewicht gegen die Marktmacht des Gegners“, sagt der Tübinger Rechtsanwalt Peter Gundermann, Geschäftsführer von TILP, welcher die Vergleichsverhandlungen für den Musterkläger federführend zum Abschluss gebracht hat.

„Der lange Marsch durch die Instanzen ist endlich entschieden. Ohne den tatkräftigen Einsatz der Prozessvertreter der Kläger und der Beklagten hätte ein Ergebnis allerdings noch Jahre, wenn nicht Jahrzehnte auf sich warten lassen“, ergänzt Rechtsanwalt Ralf Plück, als Vertreter der größten Klägergruppe.

Die ersten Kläger sollen noch im Jahr 2021 Vergleichszahlungen erhalten. Das zwischen den Musterparteien ausgehandelte Vergleichsergebnis wird nun allen vergleichsberechtigten Klägern angeboten. Erklärtes Ziel ist es, den ersten Klägern noch in diesem Jahr die Vergleichszahlungen zukommen zu lassen. Alle weiteren vergleichsberechtigten Kläger sollen bis Ende Juni 2022 ein konkretes Angebot zum Abschluss eines Vergleichs auf Basis des Vergleichsergebnisses vorgelegt werden. Das Vergleichsergebnis nimmt auch Rücksicht auf die lange Verfahrensdauer. Im Rahmen der Vergleichsabwicklung soll vor allem die Beibringung erforderlicher Nachweise nicht vor allzu großen Hürden stehen. Dadurch wurde zugunsten der Kläger insbesondere die Tatsache berücksichtigt, dass etwaige Aufbewahrungsfristen der Banken bereits verstrichen sind und unter Umständen keine Nachweise mehr zu erbringen wären.

Doerr Kühn Plück + Partner
Danziger Straße 64
65191 Wesbaden
Tel.: 0611/3343-7
Fax: 0611/3343-888
E-Mail: info@raedoerr.de
www.doerr.mi-projekte.com

D15/1366-21

Die Zwei & Zwanzig Immobiliengruppe aus Wiesbaden und Frankfurt, ein bundesweit tätiger Bestandshalter und Investment Partner, hat für die TM Property Gruppe aus Limburg ein stilvolles Wohn- und Geschäftshaus in der Adlerstraße in Wiesbaden, in Laufnähe zur hessischen Staatskanzlei, für dessen Bestand erworben.

 

Das Grundstück umfasst über 630 qm Fläche und beherbergt verteilt auf Vorder-, Mittel- und Hinterhaus ein klassizistisches Altbauensemble. Derzeit stehen rund 900 qm Mietfläche und 16 Einheiten zur Verfügung. TM Property wird die Sanierung und Projektentwicklung durchführen.

Verkäufer ist ein Bestandshalter aus Wiesbaden. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

Notariell wurde das Geschäft in Wiesbaden in der Kanzlei DOERR KÜHN PLÜCK + Partner mit Notar Peter Kühn begleitet.

Im Zusammenhang mit dem Bilanzierungsskandal von Wirecard AG hat die auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Doerr Kühn Plück + Partner aus Wiesbaden, mehr als Dutzend Schadensersatzklagen gegen die Wirtschaftsprüfergesellschaft EY vor dem Stuttgarter Landgericht eingereicht.

 

Die Klagen werden unter anderem gestützt auf die Tatsache, dass die von Doerr Kühn Plück + Partner vertretenen Kläger unter keinen Umständen Aktien der Wirecard AG erworben hätten, wenn der Jahresabschluss 2018 der Wirecard AG nicht durch die Wirtschaftsprüfergesellschaft EY testiert worden wäre.

Seit rund zehn Jahren hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY die Jahresergebnisse der Wirecard AG überprüft und stets positiv testiert. Bei der Testierung des Jahresabschlusses 2018 wurden grundlegende Pflichten als Abschlussprüfer verletzt. Im Geschäftsbericht der Wirecard AG für das Jahr 2018 zeigen sich grobe Pflichtverletzungen der Beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Besonders die nicht eingeholten Saldenbestätigungen und somit die versäumten Überprüfungen eines angeblich vorhandenen Treuhandguts der Wirecard AG in Höhe von rund 1 Mrd. Euro geht auf die Pflichtverletzung von EY als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zurück.

Die fehlerhafte Testierung von Treuhandgut bei der Wirecard AG ergibt sich aus dem „Bericht über die unabhängige Sonderuntersuchung“ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG aus dem Jahr 2020.

Doch schon in den vergangenen 12 Jahren sahen sich Anleger und auch die Finanzaufsicht mit der Frage konfrontiert, ob der Aktienkurs der Wirecard AG manipuliert wurde. Kritiker warfen dem Unternehmen zum Teil Bilanzfälschung und andere Unregelmäßigkeiten vor, die nun durch die KPMG AG zum Teil aufgedeckt wurde. Zeitgleich zu den erhobenen Vorwürfen ließen auffällige Kursbewegungen, ausgelöst durch sogenannten Leerverkäufe, die deutsche Investorenszene aufschrecken und die Skepsis gegenüber Wirecard AG wachsen.

Mit den Schadensersatzklagen vertreten die Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück + Partner, Aktionäre und Anleihegläubiger, die durch falsch bilanzierte und nicht ausreichend überprüfte Jahresabschlüsse der Wirecard AG zu Schaden gekommen sind.

Machen auch Sie Ihre Schadensersatzforderung geltend!

Wir setzen wir uns als Wirtschaftskanzlei mit viel Erfahrung und Leidenschaft für Sie und Ihr Recht ein.

Eine Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir selbstverständlich kostenfrei. Sie verfügen über keine Rechtsschutzversicherung? Kein Problem, wir stellen für Sie den Kontakt zu einem Prozessfinanzierer her.

Am 07.11.2019 wurde von dem Amtsgericht Hof das Insolvenzverfahren über das Unternehmen und Vermögen der Derivest GmbH eröffnet. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ralf Plück vertritt zahlreiche Investoren und macht für Sie Schadensersatz geltend.

 

Grundlage für eine aussichtsreiche Schadensersatzklage gegenüber sind unwirksame Nachrangklauseln im Rahmen Darlehensverträge. Diese halten einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Nachrangdarlehen der Derivest GmbH enthalten eine von den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen und sind unwirksam.

Wir setzten mit Erfolg Ihre Schadensersatzansprüche durch!

Betroffen sind alle Investoren, die in einer der drei Nachrangdarlehen-Tranchen im Zeitraum aus den Jahren 2011 bis 2014 investiert haben. Dabei geht es um die folgenden Nachrangdarlehen:

– Ab 17.08. 2011, Nachrangdarlehen Tranche 1 als Einmalzahlung oder Anlageplan
– Ab 19.03.2012, Nachrangdarlehen Tranche 2 als Einmalzahlung oder Anlageplan
– Ab 08.12.2014, Nachrangdarlehen der Serie „Deriflex“ als Einmalzahlung

Es liegt eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung der Anleger und Investoren vor.

Sie sind Investor? Was sie jetzt tun können!

Melden Sie sich bei uns und lassen Sie Ihr Recht von versierten Fachanwälten im Bank- und Kapitalmarktrecht durchsetzen. Als Wirtschaftskanzlei mit viel Erfahrung und Leidenschaft stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite und setzen uns individuell für Sie ein.

Eine Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir selbstverständlich kostenfrei. Sie verfügen über keine Rechtsschutzversicherung? Kein Problem, wir stellen für Sie den Kontakt zu einem Prozessfinanzierer her.

Seit dem Jahr 2003, also seit rund 17 Jahren, führt die Rechtsanwaltskanzlei Doerr Kühn Plück + Partner im Auftrag von rund 6.500 Mandanten einen Schadensersatzprozess gegen die Deutsche Telekom AG, in dem es um diverse Prospektfehler im Zusammenhang mit dem 3. Börsengang der Deutsche Telekom AG geht. An diesem Prozess sind insgesamt rund 17.000 Anleger als Kläger beteiligt. Auf der Beklagtenseite stehen neben der Deutsche Telekom AG diverse Kreditinstitute sowie die staatliche Bank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) u.a.

 

Seit mehr als drei Jahren befindet sich der Prozess erneut im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Wann mit einer endgültigen Entscheidung durch das höchste deutsche Zivilgericht zu rechnen ist, ist weiterhin unklar. Die beteiligten Rechtsanwälte können keinen Einfluss darauf nehmen, wann der BGH die Rechtssache abschließend entscheidet.

Die Entscheidung durch den BGH erfolgt im Beschlusswege, das heißt ohne mündliche Verhandlung. Die Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück + Partner warten täglich voller Spannung auf die gerichtliche Entscheidung.

Dass der maßgebliche Verkaufsprospekt der Deutsche Telekom AG einen wesentlichen Prospektfehler enthalten hat, hatte der BGH bereits ausdrücklich bestätigt und damit die Rechtsprechung des zuständigen 16. Zivilsenats beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu Gunsten der Kläger korrigiert. Streitig ist gegenwärtig die Frage der Kausalität des Prospektfehlers für die individuelle Anlageentscheidung der klagenden Verbraucher. Konkret geht es hierbei um die Frage, ob der einzelne Anleger die Ursächlichkeit des Prospektfehlers für seine konkrete Anlageentscheidung nachweisen muss oder ob hierfür eine richterliche Vermutung ausreichend ist. Aus prozessökonomischen Gründen hoffen die Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück + Partner, dass sich der BGH in diesem Zusammenhang für eine entsprechende Vermutung aussprechen wird.

Die umfangreichen Bemühungen der Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück + Partner, eine vergleichsweise Lösung zwischen den Prozessbeteiligten herbeizuführen, sind am Widerstand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die einzig wirtschaftliche Begünstigte, der das Geld aus der Privatisierung der Deutsche Telekom AG zugeflossen ist, gescheitert.

Trotz bzw. wegen der überaus langen Verfahrensdauer hoffen die Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück + Partner auf ein baldiges positives Ende des Rechtsstreits zugunsten der Kläger und der zahlreichen Mandanten unserer Kanzlei.

Wir werden Sie über den aktuellen Verfahrensstand laufend an dieser Stelle informieren.

Im Zusammenhang mit dem Abgasskandal der Volkswagen AG hat die Rechtsanwaltskanzlei Doerr Kühn Plück + Partner das erste erfolgreiche Urteil bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu Gunsten eines geschädigten Mandanten erstritten.

 

Inzwischen sind auch die deutschen Autobauer Daimler und BMW in den Fokus des Dieselskandals gerückt.

Wir setzen mit Erfolg Ihre Schadensersatzansprüche gegenüber BMW durch.

Es besteht die Chance, Ihr Fahrzeug Zug um Zug gegen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zurückzugeben.

Bei BMW sind die Fahrzeuge mit den Motorreihen N47, N57 und B47 betroffen. Verbaut sind diese Motoren in Fahrzeuge der Euro 5 und Euro 6 Klasse mit einem Hubraum von 1.995 und 2993 ccm. Dabei geht es in erster Linie um die folgenden Modelle:

– BMW Diesel: 116d/118d/118d Coupé/120d
– BMW 2er Diesel: 220dXdrive Active Tourer
– BMW 3er Diesel: 318d/320d Cabrio/318d Touring/320d Cabrio/320d Limousine/320d Touring/325d Touring/330d/330dxDrive
– BMW 4er: 420d Gran Coupé/430d Gran Coupé
– BMW 5er: 520d Limousine/520d Touring/525d/d525d Limousine/M550dXdrive Touring
– BMWX1 Diesel: X1sDrive16d/X1sDrive18d/X1XDrive20d/X1XDrive25d
– BMW X3 Diesel: X3 20dXDrive20d/X3XDrive30d
– BMW X4XDrive20d
– BMWX5Diesel: 5erXDrive30d/X5XDrive40d

Zum ersten Mal hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 31.03.2020 BMW zum Schadensersatz verurteilt (Aktenzeichen: 7 O 67/19). Dabei hat das Landgericht Düsseldorf erkannt, dass die schädigende Handlung von BMW in dem Inverkehrbringen – unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung – des Dieselmotors N47, dessen Motorsteuerungssoftware mit einem sogenannten „Thermofenster“ versehen ist, nachdem die Abgasrückführung in einem Temperaturbereich zwischen 17°C und 33°C und zwar zu 100 % erfolgt, zwischen -11°C und + 17°C allerdings reduziert und über + 33°C vollständig deaktiviert wird. Bei dem „Thermofenster“ handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007. Das Landgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass BMW sittenwidrig gehandelt hat.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, holen wir für Sie selbstverständlich die Kostendeckungszusage kostenlos ein. Sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, stellen wir für Sie gerne den Kontakt zu einem Prozessfinanzierer her.

BK Giulini GmbH and ICL Fertilizers Deutschland GmbH, both part of Tel Aviv-based Israel Chemicals Limited (ICL), have sold all of their properties located in Ludwigshafen’s Industriepark Süd to TRIWO AG.

 

Based in Ladenburg/Baden-Württemberg, BK Giulini specialises in producing and selling additives such as food additives and more. Part of the ICL Phosphate Solutions division, ICL Ludwigshafen Fertilizers produces fertilizers for the ICL Phosphate Commodities division. Both companies owned properties at Ludwigshafen site with a total land area of over 100,000 square meters.

Founded in Trier in 1972, TRIWO AG is a real estate company which works on asset management, property development, construction and project management, commercial property management and technical property management.
„We are pleased that we were able to bring this complex real estate transaction to a successful conclusion for our clients and that we have found such a competent partner for the Ludwigshafen site in TRIWO“, commented Kirsten Girnth.

BK Giulini GmbH and ICL Fertilizers Germany GmbH were advised by Ritterhaus Lawyers, with Dr Kirsten Girnth, (lead, M&A, Corporate), Dr Eva Schwittek, (Real Estate Law), Dr Ing. Jörg Döhrer (Labor Law), Sebastian Koch, LL.M. (M&A, Corporate) (all Frankfurt) and Dr Christoph Rung, (Public Law, Mannheim). TRIWO was advised by König Rechtsanwälte, with Gerrit Strotmann leading the transaction.

Peter Kühn from Doerr Kühn Plück + Partner (Wiesbaden) acted as a notary.

Die Türkei ist ein wichtiger Handelspartner für Deutschland – das steht außer Frage. Laut des Auswärtigen Amtes – Stand Juni 2017 – ist Deutschland der wichtigste Handelspartner der Türkei. Im Jahr 2016 wuchs das bilaterale Handelsvolumen um vier Prozent. Damit erreichte es einen Spitzenwert von 37,3 Milliarden Euro. Importe aus der Türkei erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahr um 6,4 Prozent auf 15,4 Milliarden Euro. Im Gegensatz hierzu reduzierten sich die deutschen Exporte an den Bosporus um zwei Prozent auf 21,9 Milliarden Euro.

 

Kumuliert man die Investitionen seit dem Jahr 1980, ist Deutschland – gefolgt von den Niederlanden – mit einem Volumen von über 13,3 Milliarden Euro größter ausländischer Investor in der Türkei. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl deutscher Unternehmen beziehungsweise türkischer Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung in der Türkei auf über 6800 gestiegen.

Angesichts der aktuellen politischen Umstände vor Ort, in deren Folge es vereinzelt zu Festnahmen deutscher Staatsangehöriger gekommen ist und der insgesamt unklaren
politischen wie wirtschaftlichen Lage, muss sich jeder Investor aber fragen, ob seine Vermögenswerte in der Türkei aktuell ausreichend rechtlichen Schutz genießen – oder ob sie in Gefahr sind. Es könnten beispielsweise Verträge gekündigt, Sondersteuern eingeführt oder Unternehmen beziehungsweiseUnternehmensteile enteignet werden.

Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen: Seit mehr als 50 Jahren (20. Juni 1962) existiert zwischen Deutschland und der Türkei das sogenannte deutsch-türkische Investitionsschutzabkommen. In der Regel sind das völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten, mit dem Ziel, Direktinvestitionen ausländischer natürlicher oder juristischer Personen in einem fremden Land rechtlichen Schutz zu gewähren. Im Kern geht es um den Schutz gegen eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen, wie etwa entschädigungslose Enteignungen. Weiterhin wurde im Juli 2001 das türkische Gesetz zur internationalen Schiedsgerichtbarkeit in Kraft gesetzt. Man darf grundsätzlich davon ausgehen, dass deutsche Urteile in aller Regel in der Türkei für vollstreckbar erklärt werden und auch in der Türkei vollstreckt werden können.

Vielerorts wird jedoch kritisiert, das Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und der Türkei sei veraltet. Es weist beispielsweise den Nachteil auf, dass deutsche Investoren – anders als Investoren aus Staaten, die ein moderneres Abkommen mit der Türkei abgeschlossen haben – nicht das Recht haben, in einem Schiedsverfahren selbst eigene Rechte gegen die Türkei geltend zu machen. Deutsche Investoren müssen sich bis heute darauf verlassen, dass sie politisch von der Bundesregierung ausreichend unterstützt werden. Das allein aber bietet für Investoren keine ausreichende Investitions- und Planungssicherheit.

Im Rahmen der anwaltlichen Beratung empfehlen wir den von uns vertretenen Investoren deshalb aktuell, beispielsweise Investitionen auf eine Tochtergesellschaft zu übertragen, die ihren Hauptsitz in einem Vertragsstaat der Türkei hat, der bessere Schutzstandards bietet als das deutsch-türkische Investitionsschutzabkommen. Das gilt etwa für die Niederlande, Schweiz sowie Großbritannien. Diesen Staaten ist es nämlich im Rahmen der mit der Türkei geführten Verhandlungen gelungen, wesentlich bessere Standards für dortige Investitionen zu vereinbaren. Beispielsweise hat sich die Türkei verpflichtet, Investoren aus diesen Ländern stabile und transparente Konditionen zu gewährleisten. Weiter darf die Türkei das schutzwürdige Vertrauen nicht verletzen. Außerdem sind Investoren aus den besagten Ländern vor Enteignungen ohne Entschädigung und vor diskriminierenden Maßnahmen geschützt. Schließlich haftet der türkische Staat für die Verletzung von vertraglichen Pflichten, die er gegenüber Investoren aus diesen Staaten eingegangen ist.

Im Zuge der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei besteht für deutsche Investoren akuter Handlungsbedarf. Soweit dies rechtlich möglich ist, sollte deutsche Investments entsprechend umstrukturiert werden, um sie besser abzusichern und die Vermögenswerte zu schützen. Besonderer Handlungsbedarf besteht für Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, weil es für deren Vorstände schnell zu einem persönlichen Haftungsproblem werden kann, wenn sie untätig bleiben. Es besteht das Risiko der Managerhaftung

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht bis spätestens zum 1. November 2018 die Einführung einer Musterfeststellungsklage vor. Hintergrund hierfür ist die drohende Verjährung der Schadensersatzansprüche der Eigentümer vermeintlich manipulierter Dieselfahrzeuge gegen den Volkswagen-Konzern zum Jahresende 2018.

Es ist zu befürchten, dass der Gesetzgeber, wie bereits im Rahmen des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes (KapMuG) im Jahre 2005 zur Effektivierung der Rechte der Telekomaktionäre, einen aktuellen Einzelfall zum Anlass nimmt, Aktivitäten zu entfalten, die mehr ein politisches Signal senden sollen, als in der Sache zu dienen. Damals waren rund 15.000 Klagen der Aktionäre der Deutschen Telekom AG rechtshängig und sind es heute, viele Jahre später, immer noch, ohne dass eine Entscheidung vorliegt. Statt für eine Effektivierung der Anlegerrechte zu sorgen, wurde durch das Gesetz eine massive Verschleppung der Durchsetzung der Rechte geschädigter Anleger verursacht. Ein Ende ist nicht in Sicht. Der Verfasser dieses Artikels, der mit seiner Kanzlei Doerr Kühn Plück + Partner rund 6.500 der geschädigten Anleger gerichtlich vertritt, weiß dies aus eigener Anschauung. Für ihn zeigen sich mit dem Gesetzesentwurf zur Musterfeststellungsklage beängstigende Parallelen zur Situation in den Jahren 2003 bis 2005. Ohne dass der Gesetzgeber aus dem Dilemma mit dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz etwas gelernt hat, zielt die Musterfeststellungsklage in dieselbe Richtung. Statt einer Effektivierung der Rechte von Verbrauchern, wird es zu einer jahrelangen Prozessverschleppung kommen, die am Ende nur den schädigenden Unternehmen dient. Von einer Effektivierung der Verbraucherrechte ist angesichts dessen nicht zu reden, auch wenn die Musterfeststellungsklage in der Presse gelegentlich als „Zauberwort“ tituliert wird. Es wird hierbei übersehen, dass die Musterfeststellungsklage eindeutig das falsche Instrument ist, um Verbrauchern zu ihrem Recht zu verhelfen.

Vor dem Hintergrund, dass die bestehenden zivilprozessualen Möglichkeiten der Bündelung von Ansprüchen sowie des kollektiven Rechtsschutzes bislang angeblich nicht ausreichen, um die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche einer Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher wirksam auszugestalten, soll durch den Gesetzgeber als neues Mittel der kollektiven Rechtsverfolgung in Verbraucherstreitsachen eine Musterfeststellungsklage eingeführt werden. Der aktuelle Gesetzesentwurf zur Musterfeststellungsklage wird derzeit im Bundeskabinett verhandelt.

Die Musterfeststellungsklage soll die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Anspruchsvoraussetzungen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungszielen) ermöglichen. Sie soll nach der Begründung der einheitlichen Entscheidung zentraler Streitfragen mit Breitenwirkung dienen.

Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie mindestens 10 Verbrauchern helfen kann und sich nach spätestens zwei Monaten 50 Geschädigte in einem eigens hierfür eingerichteten Klageregister gemeldet haben.

Zur Klage sollen die so genannten qualifizierten Verbrauchervereine befugt sein. Hierbei handelt es sich um rechtsfähige Vereine, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und die eine bestimmte Mindestanzahl von Mitgliedern haben müssen.

Der einzelne Verbraucher kann sich nach dem Vorhaben der Regierung gegen eine Registrierungsgebühr von 10,00 Euro der Klage anschließen. Die Anmeldung kann elektronisch erfolgen. Eine anwaltliche Vertretung ist bei der Anmeldung nicht erforderlich.

Die Anmeldung im Klageregister hat zur Folge, dass die Feststellungen, die im Urteil des Musterfeststellungsverfahrens getroffen werden, in bestimmtem Umfang Bindungswirkung entfalten. Zudem wird die Verjährung der von den Feststellungszielen abhängenden Ansprüche durch die Anmeldung gehemmt.

Mit Einführung der Musterfeststellungsklage beabsichtigt der Gesetzgeber die zügige Klärung von Tatsachen und Rechtsfragen. Das Verfahren soll zu einem effektiven Mittel der Rechtsverfolgung werden. Die Anmelder des Musterfeststellungsverfahrens werden selbst nicht unmittelbare Prozessbeteiligte und können deshalb auch keine Prozesshandlungen vornehmen. Die Anmelder als Zeugen zu benennen, soll möglich sein.

Daneben steht es jedem Anmelder frei, seine Ansprüche oder Rechtsverhältnisse individuell gerichtlich durchzusetzen. Der Anmelder kann jederzeit durch Rücknahme seiner Anmeldung von der Beteiligung am Musterfeststellungsverfahren Abstand nehmen.

Das Musterfeststellungsverfahren kann durch Urteil oder durch Vergleich zwischen den Parteien beendet werden, der Bindungswirkung für die Anmelder entfaltet, sofern sich der Anmelder nicht gegen den Vergleich ausspricht. Unabhängig vom Streitwert sind für Musterfeststellungsverfahren die Landgerichte zuständig.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch das Musterfeststellungsurteil der Ausgleich individueller Ansprüche erheblich vereinfacht wird. Ob diese Vorstellung aufgeht, ist allerdings mehr als zweifelhaft. Der massive Nachteil der Musterfeststellung besteht nämlich darin, dass sie rechtlich zu nichts verpflichtet. Die gerichtliche Feststellung hat keine rechtlichen Konsequenzen. Der Verbraucher wird durch das festgestellte, ihm nachteilige Verhalten nicht entschädigt. Auch wird eine rechtswidrige Geschäftspraxis von Unternehmen durch die gerichtliche Feststellung für die Zukunft nicht untersagt.

Denn nach Vorliegen eines für den Verbraucher günstigen Urteils, muss jeder Anmelder seine Ansprüche weiterhin individuell durch eine eigene Klage vor Gericht durchsetzen.

Die beabsichtigten Regelungen sind komplex und bieten zahlreiche Fallstricke und auch Nachteile. Individualverfahren, die vor der Bekanntmachung des Musterverfahrens anhängig sind, hierbei handelt es sich zurzeit um mehrere tausend Prozesse, werden – voraussichtlich über viele Jahre – ausgesetzt werden. Die Musterfeststellungsklage geht dann voraussichtlich über drei Instanzen. Weil jeder Verbraucher nach dem letztinstanzlichen Urteil im Musterfeststellungsverfahren seinen individuellen Schadensersatzanspruch selbst einklagen muss, laufen die Verbraucher Gefahr, den gesamten Instanzenzug zweimal durchlaufen zu müssen. Das ist mit viel Zeit und auch Kosten verbunden.

Auch die Verjährungshemmung kann zur Crux werden. Denn stellt sich im nachfolgenden Individualprozess des Verbrauchers heraus, dass die Musterfeststellung für das individuelle Verfahren nicht relevant ist, entfällt die Verjährungshemmung, weil diese nur gleichgelagerte Sachverhalte erfasst. Das Abwarten des Verbrauchers auf das Ergebnis des Musterverfahrens wird im Ergebnis „bestraft“ und führt beim Verbraucher zum Verlust seines Schadensersatzanspruches.

Mit dem Gesetz zur Musterfeststellungsklage für Verbraucher wird es wie im Rahmen des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes (KapMuG), das sich auf die Geltendmachung spezifischer kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche sowie vertraglicher Erfüllungsansprüche im Zusammenhang mit öffentlichen Kapitalmarktinformationen beschränkt, vielen Verbrauchern wie im Telekom-Prozess ergehen. Erste Klagen gegen die Deutsche Telekom AG waren dort bereits im Jahr 2001 eingereicht worden. Die Mehrzahl der bis zu 15.000 Klagen ging dann im Jahr 2003, rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung, bei dem Landgericht ein. Das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz – auch Lex-Telekom genannt – sollte im Jahr 2005 dazu dienen, den Rechtsschutz der Aktionäre der Deutschen Telekom AG effektiver zu machen. Daraus ist aber nichts geworden. Die Prozesse sind inzwischen seit 17 Jahren rechtshängig und ein Ende ist nicht absehbar. Sollte der Bundesgerichtshof erneut zu Gunsten der klagenden Aktionäre entscheiden, wird jeder einzelne Sachverhalt auch hier von den Gerichten individuell geprüft werden. Zahlreiche der damaligen Kläger erleben dies aus biologischen Gründen aber nicht mehr. In einer schnelllebigen Zeit sind zeitraubende Musterfeststellungsklagen nicht zielführend. Die Musterfeststellungsklage ist kein Instrument zur effektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten, sondern dient den schädigenden Unternehmen zum langfristigen Aufschub von Entscheidungen und verhindert die Wiedergutmachung der Verbraucher. Die Musterfeststellungsklage schützt allein die Schadensindustrie.

Dieselskandal: Kraftfahrt-Bundesamt ruft 60.000 Porsche zurück

 

Dabei handelt es sich um das aktuelle Modell des Macan 3.0 Liter V6 mit einer Stückzahl von 53.000 und den Cayenne 4,2 Liter V8 mit einer Stückzahl von 6.800 Exemplaren. Nach Presseinformationen wurde bei diesen Fahrzeugen die Software manipuliert. Aufgrund der eingebauten Abschaltautomatik kann es im Betrieb der Fahrzeuge zu erhöhten NOx-Emissionen kommen. Beide Fahrzeugmodelle verfügen über die Schadstoffklasse Euro 6 und galten bislang als beworbene Alternative gegenüber älteren Dieselmodellen.

Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wurden beim Fahrzeugtyp Macan fünf illegale Abschalteinrichtungen gefunden. Porsche hat nach den vorliegenden Informationen das KBA um Februar 2018 selbst über „Unregelmäßigkeiten“ informiert.

Wenn Sie gegenüber dem Hersteller oder dem Händler Schadensersatzansprüche wegen Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend machen wollen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

In seiner Ausgabe vom 08.02.2013 berichtet der Wiesbadener Kurier im Wirtschaftsteil über das Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der S&K-Immobilienfonds bzw. der S&K-Gruppe.

 

Danach hat die Frankfurter S&K-Gruppe mit einem groß angelegten Schneeballsystem geschätzte 37.000 Kapitalanleger in 3-stelliger Millionenhöhe geschädigt. In diesem Zusammenhang sollen möglicherweise Vermögenswerte in Höhe von rund 100 Millionen Euro sicher gestellt worden sein. Im Rahmen des Artikels wird Rechtsanwalt und Fachanwalt für Kapitalmarktrecht Ralf Plück von der Kanzlei DOERR KÜHN PLÜCK + Partner zitiert, wonach Betroffene ihre Ansprüche prüfen sollten. Diese sind innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis der Schäden, spätestens aber 3 Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft, geltend zu machen.

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