Die Gesellschaften ließen sich von Anlegern, die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen und hierauf Zahlungen erbracht hatten, deren Rechte aus den Versicherungsverträgen abtreten, um die Versicherungsverträge zu kündigen und die Rückkaufwerte einzuziehen. Im Gegenzug versprachen sie den Anlegern, zu späteren Zeitpunkten Geldzahlungen zu leisten. Die mit den Anlegern geschlossenen Verträge waren als „Kaufverträge“ bezeichnet. Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den gekündigten Lebensversicherungsverträgen haben die Gesellschaften das Einlagengeschäft betrieben, ohne hierfür die erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
„Für betroffene Anleger ist der Bescheid der BaFin von ganz erheblicher Tragweite. Wer ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt, macht sich als Geschäftsführer der handelnden Gesellschaft gegenüber den Anlegern persönlich haftbar“, so Ralf Plück Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“. „§ 32 KWG ist eine so genannte drittschützende Norm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Hierauf können Anleger Schadenersatzansprüche gegen die handelnden Geschäftsführer stützen“. so Ralf Plück weiter.