Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte eine Pflichtverletzung der beklagten Bank insbesondere darin gesehen, dass die Bank die Kundin nicht über die Laufzeit der Ersatzzertifikate und ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Emittentin aufgeklärt hat. Nach zutreffender Beurteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main muss damit gerechnet werden, dass die Emittentin ihr Kündigungsrecht dann ausübt, wenn die Schuldverschreibungen auf Grund der Marktumstände für die Anleger besonders profitabel sind und Kurssteigerungen erwartet werden können. Es ergibt sich ferner bei einer vorzeitigen Rückzahlung das Risiko, dass der Anleger möglicherweise nicht in der Lage sein wird, die Rückzahlungsbeträge zu vergleichbaren Bedingungen anzulegen.
Besonders erfreulich an dieser Entscheidung ist nach Einschätzung von Ralf Plück, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, dass sich das Gericht sehr ausführlich mit den abweichenden Angaben in dem so genannten Flyer und den Endgültigen Bedingungen des Emittenten auseinandergesetzt hat und im Ergebnis zutreffend beurteilt hat, dass verschiedene für den Anleger relevante Risiken in dem Flyer nicht benannt sind.