ALLGEMEINE RECHTSPRECHUNG|
VERÖFFENTLICHT

Kapitalanlagegesetzbuch: Wesentliche Änderungen für geschlossene Fonds

Am 08. Juni 2011 haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat die Regulierungsrichtlinie für Alternative Investment Fund Manager (AIFM-RL) erlassen (Richtlinie 2011/61/EU). Sie ist am 22.07.2011 in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es einen einheitlichen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmen für Verwalter (Manager) alternativer Investmentfonds (AIFM) in der Europäischen Union zu schaffen.

 

Im Juli 2013 soll das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in kraft treten. Derzeit liegt ein Gesetzesentwurf vor, allerdings ist nicht auszuschließen, dass das Gesetz noch Änderungen erfahren wird.

Voraussichtliche Rechtslage

Zum aktuellen Stand – Stichtag 01.03.2013 – gilt für geschlossene Fonds zukünftig das Folgende:

  • Ein Fonds ist nach dem KAGB ein offener Fonds, wenn die Investoren mindestens einmal jährlich ihre Beteiligung zurückgeben dürfen. Alle anderen Fonds sind geschlossene Fonds.

 

  • Der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft, die geschlossene Fonds verwaltet (Kapitalverwaltungsgesellschaft) benötigt die schriftliche Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

 

  • Die Verwaltung kann von einer externen oder einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft durchgeführt werden (Rechtsform: Aktiengesellschaft oder GmbH). Voraussetzung für die Zulassung als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ist u.a. ein liquides Anfangskapital von mindestens EUR 125.000. Interne Kapitalverwaltungsgesellschaft, die sich selbst verwalten, müssen über mindestens EUR 300.000 liquides Anfangskapital verfügen.

 

  • Das „Nadelöhr“ jedes Erlaubnisverfahrens ist die Auswahl geeigneter Geschäftsleiter. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benötigt mindestens zwei zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter; je nach den Umständen des Falles kann die BaFin auch eine größere Zahl von Geschäftsleitern verlangen. Während der Nachweis der Zuverlässigkeit in den meisten Fällen eine Formalie ist, muss bei der fachlichen Eignung beachtet werden, dass sich dieses Kriterium nicht auf die praktische Verwaltung der Investitionsobjekte der AIF beschränkt, sondern auch den rechtlichen Rahmen umfasst, der bei der Verwaltung einzuhalten ist. Das bedeutet, dass die Geschäftsleiter ihre Fähigkeiten nachweisen müssen, die Regelungen des KAGB einzuhalten. Dieser Nachweis wird am besten durch entsprechende Schulungen zu führen sein.

 

  • Unter dem Begriff Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren.

 

  • Bereits zwei Anleger reichen für die Begründung eines Investmentvermögens aus.

 

  • Das KAGB enthält eine Liste, in die geschlossene Fonds investieren dürfen. Zu den erlaubten Vermögensgegenständen gehören:
    Sachwerte, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF
    sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben. Sachwerte bezeichnen Investitionen geschlossener Fonds wie Immobilien, Flugzeuge, Schiffe, erneuerbare Energien.

 

  • Nach dem Grundsatz der Risikomischung dürfen geschlossene Fonds grundsätzlich nur noch in mindestens drei einzelne Sachwerte investieren, wobei der Wert jedes Sachwertes in etwa gleich hoch sein muss. Ausnahme: Es kann in einen Sachwert investiert werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Nutzungsstruktur eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist.

 

  • Geschlossene Fonds die nur in einen einzigen Sachwert investieren, sind nur dann zulässig, wenn der Fonds eine Mindestanlagesumme von EUR 20.000 vorsieht und der Anleger schriftlich bestätigt hat, dass er sich der besonderen Risiken der Anlage bewusst ist.

 

  • Die Aufnahme von Fremdkapital ist bei geschlossenen Fonds nur noch bis zur Höhe von 60 % seines Wertes zulässig (unklar ist, ob es sich um den Buch- oder um den Verkehrswert handelt). Das Fremdkapital muss zu marktüblichen Bedingungen aufgenommen werden. Die Einhaltung der 60 %-Quote muss der BaFin nachgewiesen werden.

 

  • Fremdwährungsfonds sind nur dann zulässig, wenn der Fonds insgesamt, also auch im Hinblick auf das von den Zeichnern einzuzahlende Kapital, in der Fremdwährung geführt wird. In anderen Fällen dürfen Fremdwährungsrisiken nur bis zu 30 % des Werts des geschlossenen Fonds ausmachen.

 

  • Vor dem Erwerb des Vermögensgegenstandes hat der Fonds diesen durch einen externen Bewerter bewerten zu lassen. Dieser ist im Verkaufsprospekt namentlich zu nennen.

 

  • Neben dem Gesellschaftsvertrag müssen geschlossene Fonds für jeden Fonds Anlagebedingungen vorlegen, die die Anlagestrategie beschreiben und inhaltlich begrenzen. Die Anlagebedingungen müssen durch die BaFin genehmigt werden. Die BaFin hat eine Frist von vier Wochen zur Genehmigung.

 

  • Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen eines Beschlusses der Anleger mit einer Mehrheit von 75 % des Zeichnungskapitals. Die den Anlegern einzuräumende Frist für die Entscheidungsfindung beträgt drei Monate. Änderungen der Anlagebedingungen erfordern eine Genehmigung durch die BaFin.

 

  • Neben dem Verkaufsprospekt bedarf es einer Anleger-Information, in der die Gesamtkosten des Fonds in einer Kostenquote ausgewiesen sind.

 

  • Erforderlich ist eine Vertriebserlaubnis, die vor dem Beginn des Vertriebs von Publikumsfonds an Kleinanleger von der BaFin eingeholt werden muss. Diese Vertriebserlaubnis ist an die bisher erforderliche Billigung des Verkaufsprospektes getreten. Die BaFin erteilt die Betriebserlaubnis innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.

 

  • Ab dem 22. Juli 2013 ist der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Auflage eines geschlossenen Fonds nur nach Erlaubniserteilung durch die BaFin zulässig. Dem Antragsteller ist binnen drei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird.

 

  • Eine Zulassungspflicht entfällt allerdings für die Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich inländische geschlossene Fonds verwalten, deren Gesamtvolumen einschließlich aufgenommener Darlehen EUR 100 Mio. nicht übersteigt. Gleichwohl haben diese Gesellschaften die materiellen Regelungen des KAGB für geschlossene Fonds einzuhalten. Das heißt, sie müssen sich bei der BaFin registrieren lassen und müssen bestimmte Anzeigepflichten erfüllen. Außerdem haben sie in ihren Verkaufsprospekten drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft über keine Erlaubnis nach dem KAGB verfügt und sie daher bestimmte Anforderungen nicht einhalten muss.

 

  • Übergangsregelungen: Unternehmen die derzeit geschlossene Fonds verwalten, müssen bis spätestens zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung stellen. Zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 21. Juli 2014 gilt die Zulassung als erteilt, so dass diese Unternehmen zunächst weiterhin Fonds auflegen, vertreiben und verwalten dürfen. Bei der Auflage neuer Fonds muss der Initiator allerdings versichern, dass ein Zulassungsantrag fristgemäß gestellt werden wird. Auch müssen im Verkaufsprospekt die fehlende Zulassung und die Folgen der Nichterfüllung der Zulassung deutlich herausgestellt werden. Ist der Antrag bis zum 21. Juli 2014 gestellt worden, gilt eine weitere Übergangsfrist bis zum 21. Juli 2015, während der weiterhin die Zulassung als erteilt gilt. Die Zulassung muss aber spätestens am 21. Januar 2015 erteilt werden. Beachtlich ist, dass die sonstigen Regelungen des KAGB bereits ab dem 21. Juli 2013 gelten. So sind etwa bei neu aufgelegten Publikumsfonds die Anlagebedingungen zu entwerfen und bei der BaFin zur Genehmigung einzureichen.

NEWS UND PRESSE

13.09.2023

Herr Rechtsanwalt Christopher Käß wird Partner in unserer Kanzlei

Mehr
24.08.2022

Update: Vergleich Deutsche Telekom AG

Mehr
25.11.2021

Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: Telekomprozess

Mehr
23.11.2021

Wichtiger Hinweis: Vergleich im Telekomprozess

Mehr
23.11.2021

OLG Frankfurt billigt Vergleich im Mammutprozess gegen die Deutsche Telekom

Mehr
Future News
Newsletter-Abo

NEWS UND PRESSE

13.09.2023

Herr Rechtsanwalt Christopher Käß wird Partner in unserer Kanzlei

Mehr
24.08.2022

Update: Vergleich Deutsche Telekom AG

Mehr
3.06.2020

Daimler Dieselskandal – Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht

Mehr
Future News
Newsletter-Abo