Eine objektiv fehlerhafte Belehrung setzt die Widerrufsfrist bei Verbraucherkreditverträgen nicht in Lauf, auch wenn sich der Belehrungsfehler aufgrund der konkreten Umstände und/oder des gemeinsamen Verständnisses der Parteien auf die Geltendmachung des Widerrufsrechts nicht auswirken kann. Die von der Degussa Bank AG verwendete Widerrufsbelehrung genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung (a.F.). „Während unter der Zwischenüberschrift Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen“ im ersten Absatz zunächst richtigerweise ausgeführt wird: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen“, ist im darauffolgenden Absatz von einer „Zwei-Wochen-Frist“ zur Rückzahlung des Darlehens die Rede. Dies suggeriert eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von zwei Wochen, obwohl die Frist gem. §§ 357 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. 30 Tage beträgt. Die Widerrufsbelehrung ist damit aus Sicht des Verbrauchers widersprüchlich und verwirrend.“