Der Bezeichnungsschutz trägt dem höheren Vertrauen Rechnung, dass nach dem KWG zugelassene und beaufsichtigte Institute in Anspruch nehmen können, und soll eine Verwechslung mit Unternehmen vermeiden, die lediglich niedrige Standards einhalten. „Bank“ und „Bankier“ und jede Wortverbindung wird in § 39 Abs. 1 KWG geschützt und ist den Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG vorbehalten, die eine Bankerlaubnis nach § 32 KWG innehaben, Niederlassungen von Instituten nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KWG oder Abs. 7 KWG sind, sowie Unternehmen, die am 01. Januar 1962 eine dieser Bezeichnungen befugt geführt haben. Geschützt sind die Bezeichnung „Bank“ und „Bankier“ und jede sinnverwandte Wortbeschreibung, die diese Begriffe enthält.
Dies sind insbesondere die zusammengesetzten Substantive Bankbetrieb, Bankgeschäft, Bankanstalt, Bankkontor, Kreditbank, Gewerbebank, Exportbank, Privatbank, Privatbankier, Sparbank, Vereinsbank, Banken-Repräsentanz (OLG Stuttgart, 27.08.1993, NJW-RR 1994, 236 = ZIP 1993, 1411 = WRP 1993, 841), Bank-Projekt (LG Ellwangen, 12.7.2002, WRP 2002, 1190), aber auch adjektivische Formen, die einen der geschützten Begriffe enthalten (z.B. bankmäßig, bankgeschäftlich, bankbetrieblich). Das Investmentgeschäft ist Bankgeschäft. Es darf nach § 7 Abs. 2 Investmentgesetz nur von darauf spezialisierten Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform der GmbH oder AG betrieben werden. Es umfasst die vom eigenen Vermögen gesonderte Anlage von fremdem Geld in Wertpapieren, Grundstücken und weiteren im Investmentgesetz zugelassenen Vermögensgegenständen nach dem Grundsatz der Risikomischung (Investmentfonds).