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VERÖFFENTLICHT

Beschluss des OLG Frankfurt am Main im Telekom-Prozess

Mit Beschluss vom 16.05.2012 (Aktz.: 23 Kap 1/06) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Deutsche Telekom AG u.a., die Feststellung getroffen, dass der Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom AG zum dritten Börsengang im Jahr 2000 keine wesentlichen Prospektfehler enthält. Nunmehr ist der Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof anhängig.

 

Jetzt hoffen die über 17.000 Kleinaktionäre auf Ersatz der beträchtlichen Kursverluste durch eine stattgebende Entscheidung des obersten deutschen Zivilgerichts.

Die Rechtsanwälte DOERR KÜHN PLÜCK + Partner, die beim OLG Frankfurt am Main knapp 7.000 Kleinaktionäre vertreten haben, setzen darauf, dass der Bundesgerichtshof an die Fähigkeiten und Erkenntnisse eines durchschnittlichen Kleinanlegers weniger strenge Anforderungen stellt, als die Vorinstanz. Die Chancen dass der Bundesgerichtshof die Sach- und Rechtslage anders beurteilt, sind gegeben. Zuletzt mit Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dann, wenn sich ein Emittent – wie vorliegend – ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum wendet, sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers bestimmt, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.

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