Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten aus der Zeit von 2004 bis einschließlich 2014 die Einrede der Verjährung nicht entgegensteht.
Das bedeutet, dass Kunden die gezahlten Bankentgelte zuzüglich Zinsen auch noch für die im Jahr 2004 abgeschlossene Verbraucherkredite zurückfordern können. „Allerdings ist Eile Geboten“, so Ralf Plück, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, „da die Ansprüche aus den im Jahr 2004 abgeschlossenen Verträgen zum 31. 12.2014 verjähren“.
„Wir gehen davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nicht nur für Ratenkredite, aondern auch für Immobiliarkredite und Bauspardarlehen gilt“, so Rechtsanwalt Plück weiter. Es gibt keinen Grund zwischen Ratenkrediten auf der einen Seite und Immobiliarkrediten und Bauspardarlehen auf der anderen Seite zu differenzieren. In beiden Fällen werden die Verbraucher klar benachteiligt.