KANZLEI-NEWS|
VERÖFFENTLICHT
23.05.2018

Unerlaubte Bankgeschäfte – Schadenersatz zu Gunsten der Anleger

In einem Verfahren das von der Rechtsanwaltskanzlei DOERR & Partner vor dem Landgericht Freiburg (Az. 5 O 380/10) geführt wurde, befasste sich das Gericht mit der schwierigen Abgrenzung von erlaubnispflichtigen und nichterlaubnispflichtigen Geschäften bzw. Dienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG).

 

Das Landgericht Freiburg hatte zu Gunsten der Anleger auf Schadenersatz erkannt. Im konkreten Fall hatten die Kläger 2008 über Anlageberater jeweils zwei Darlehensverträge mit einem Unternehmen über insgesamt EUR 225.000,00 abgeschlossen. Diese sollten eine feste jährliche Verzinsung von 12 % bringen. Die Berater schulden den Klägern, so das Landgericht Freiburg, nach § 823 Abs. 2 BGB Schadenersatz, weil sie schuldhaft gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verstoßen haben. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben will. Die Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des einzelnen Kapitalanlegers.

Die von dem Unternehmen erfolgte Darlehensaufnahme bedurfte der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, so das Landgericht Freiburg: „Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG sind Bankgeschäfte die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft). Dies ist insbesondere gegeben, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge Darlehen entgegen genommen werden, die nicht banküblich besichert sind“.

Hätten die Beklagten die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG beachtet, hätten sie das Unternehmen veranlassen müssen, bei der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Erlaubnis zu beantragen oder aber ihre Beteiligung an dem Geschäft unterlassen müssen. Auch bei analogen Gestaltungen, die formal kein Darlehen oder geschlossene Fonds bzw. Vermögensanlagen sind, aber beispielsweise mit Garantieelementen aufwarten, ist laut Ralf Plück, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, genau zu prüfen, ob gegebenenfalls ein (verdecktes) Einlagengeschäft vorliegt. (Die Entscheidung des Landgerichts Freiburg ist noch nicht rechtskräftig).

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