ALLGEMEINE RECHTSPRECHUNG|
VERÖFFENTLICHT
14.08.2018

Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

Im Interesse zahlreicher betroffener Anleger, die Anteile offener Immobilienfonds gezeichnet haben, informieren die Rechtsanwälte DOERR KÜHN PLÜCK + Partner über ein relevantes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014.

 

Mit Urteil vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 – hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Anlegern offener Immobilienfonds gestärkt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären hat. Die in § 81 InvG a.F. geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt einen während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft.

Wichtig ist: Die Aufklärung darüber hat unabhängig davon zu erfolgen, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar war oder fernliegend ist.

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