Mit Urteil vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 – hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Anlegern offener Immobilienfonds gestärkt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären hat. Die in § 81 InvG a.F. geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt einen während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft.
Wichtig ist: Die Aufklärung darüber hat unabhängig davon zu erfolgen, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar war oder fernliegend ist.