Nach § 37 b Abs. 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hat ein börsennotiertes Unternehmen einem Anleger den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass er Finanzinstrumente zu einem Zeitpunkt erworben hat, in dem das Unternehmen Insiderinformationen hätte veröffentlichen müssen, dies jedoch schuldhaft unterlassen hat.
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 13.09.2012 festgestellt, dass es die IKB Deutsche Industriebank AG zum 20.07.2007 schuldhaft unterlassen hat, die Höhe ihres Subprime-Anteils ihrer Verbriefungen des RFCC Conduit zu veröffentlichen. Dadurch ist den von der Rechtsanwaltskanzlei DOERR KÜHN PLÜCK + Partner vertretenen Aktionären ein Schaden entstanden, den die IKB Deutsche Industriebank AG teilweise zu ersetzen hat.
Schadenersatzansprüche wurde denjenigen Aktionären zugesprochen, die Aktien der Gesellschaft in der Zeit zwischen der Veröffentlichung der Presseerklärung am 20.07.2007 bis vor der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung am 30.07.2007 erworben haben. Ersetzt wird den Anlegern der so genannte Kursdifferenzschaden, den das OLG Düsseldorf gemäß § 287 ZPO auf EUR 3,50 pro erworbene Aktie geschätzt hat.