Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (Aktz.: XI ZR 405/12) unterliegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen der so genannten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das hat zur Folge, dass Verbraucher auch noch Jahre nach dem Abschluss eines Darlehensvertrages von ihrer Bank oder Sparkasse das so genannte Bearbeitungsentgelt zurückfordern können.
Für viele Bankkunden ist die Rechtsanwaltskanzlei DOERR KÜHN PLÜCK + Partner gegenüber Kreditinstituten wegen der unzulässigen Inanspruchnahme von Bearbeitungsentgelten bereits schon außergerichtlich und auch gerichtlich erfolgreich tätig gewesen.
„Die Klarstellung durch den Bundesgerichtshof, wonach eine Bearbeitungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist, begrüßen wir ausdrücklich“, kommentiert Ralf Plück Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts.
Unklar ist aber nach wie vor, unter welchen Voraussetzungen die Verjährung solcher Rückzahlungsansprüche zu berechnen ist. „Häufig wenden die Kreditinstitute ein, dass die Verjährung bereits mit dem Abschluss des Darlehensvertrages zu Laufen beginnt“, so Rechtsanwalt Ralf Plück. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der Bundesgerichtshof die insoweit bestehenden Zweifel beseitigt hätte und für Bankkunden Klarheit geschaffen hätte.