„Für viele Anleger stellt dieses Urteil eine ganz entscheidende Weichenstellung dar“, so Ralf Plück Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei DOERR KÜHN PLÜCK + Partner. „Der Anleger muss sich bei der Schadensberechnung nicht mehr darauf verweisen lassen, er hätte Steuervorteile erzielt, die zu seinem Nachteil von der Schadensersatzleistung abzuziehen sind.“
Bei so genannten Steuerverschiebemodellen mit hoher anfänglicher Verlustzuweisung ist der Einbehalt von Steuervorteilen auf Seiten des Anlegers bei der Zahlung von Schadenersatz nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht mehr statthaft. Weder die Senkung des Spitzensteuersatzes aufgrund der geltend gemachten Verluste noch die Inanspruchnahme bestimmter Freibeträge durch den Anleger berechtigt den Schädiger zum Einbehalt der entsprechenden Beträge. „Weil der Anleger die Differenz zwischen dem Stand des steuerlichen Kapitalkontos und der Höhe des Schadenersatzes versteuern muss, sind seine steuerlichen Pflichten damit abgegolten“, erläutert Rechtsanwalt Ralf Plück die Entscheidung des Gerichts.