Das Landgericht Frankfurt hatte die Schadenersatzklage zunächst vollständig abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main konnten die Rechtsanwälte DOERR KÜHN PLÜCK + Partner den Nachweis führen, dass das die von den Beratern der Deutsche Bank AG ausgesprochene Anlageempfehlung nicht anlegergerecht war. Hinzu kam, dass ein von dem Kunden erteilter Auftrag von dem Bankberater ohne Kenntnis des Kunden nachträglich mit dem Vermerk „execution only“ versehen wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah darin die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfüllt.