Mit seinem Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19 JC/Kreissparkasse Saarlouis) stellt der Gerichtshof fest, dass die deutsche Richtlinie, die darauf abzielt, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, dahin auszulegen ist, das Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt.
Im vorliegenden Fall stellte der Gerichtshof fest, das Verweis auf die deutschen Rechtsvorschriften nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.
Gegenstand der Entscheidung war die so genannte Kaskadenverweisung. Die entsprechende Klausel zum Widerruf findet sich in nahezu allen Kreditverträgen, die in den letzten 10 Jahren geschlossen wurden. Das hat zur Folge, dass jetzt Millionen von Verbrauchern diese Verträge widerrufen können und neue Verträge mit günstigeren Konditionen abschließen können.
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