Nur bei Prospektfehlern sind nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) so genannte Sammelklagen zulässig, die für die betroffenen Anleger wesentlich günstiger als Einzelklagen sind. Hierbei werden die Ansprüche der Kläger in einem einzigen Verfahren gebündelt, was sich für die Anleger ganz erheblich auf die damit verbundenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten auswirkt.
Prospekthaftungsansprüche unterliegen allerdings einer kurzen Verjährungsfrist von maximal drei Jahren.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand dürften die Verkaufsprospekte einer so genannten Plausibilitätsprüfung nicht stand halten. Es ist z.B. nach den Angaben in dem Verkaufsprospekt der Deutsche Sachwerte Nr. 2, Prospektdatum vom 05.12.2011, nicht nachvollziehbar, wie es wirtschaftlich möglich sein kann, aus einer Immobilieninvestition kurz nach Hingabe des Darlehens eine Ausschüttung aus Erträgen der operativen Tätigkeit in Höhe von 13,25 % zu erzielen. Besonders auffallend ist auch, dass die Rechte der Kommanditisten einseitig zu deren Nachteil gestaltet sind. Eine effektive Kontrolle der Gesellschafter der Fonds hat es nur zum Schein gegeben (22.02.2013).