ALLGEMEINE RECHTSPRECHUNG|
VERÖFFENTLICHT

Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens führt zur vollen Beweislastumkehr

Mit Urteil vom 08.05.2012 hat der für das Bankenrecht zuständige 11. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof (AZ: 11 ZR 262/10) entschieden, dass derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, dafür beweispflichtig ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder den Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (Bestätigung des Senatsurteils vom 16.11.1993 = BGHZ 1924, 151, 159 ff.).

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs greift diese Beweislastumkehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Nach der Beurteilung des Bundesgerichtshofs ist das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nämlich nicht zu vereinbaren.

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