Dem hat der Bundesgerichtshof mit zwei Entscheidungen vom 12. März 2013 aber einen Riegel vorgeschoben (II ZR 74/11 und II ZR 74/11). In den Gesellschaftsverträgen der Fonds war bestimmt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage dies zulässt, Beträge an die Gesellschafter ausschüttet, die auf „Darlehenskonto“ gebucht werden. An die Anleger wurden in der Folge gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungsprozesses die Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten Beträge.
Dies hat der Bundesgerichtshof abgelehnt. Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Ein Rückzahlungsanspruch des Fonds besteht nicht automatisch, sondern nur dann, wenn eine entsprechende vertragliche Abrede zwischen dem Fonds und dem Kommanditisten besteht.
Bei verschiedenen geschlossenen Fonds konnte die Rechtsanwaltskanzlei DOERR KÜHN PLÜCK + Partner mit Erfolg die Rückzahlungsverlangen zurückweisen. „Eine generelle Antwort auf die Frage, ob nicht verdiente Ausschüttungen an den Fonds zurückzuzahlen sind, gibt es nicht“, so Ralf Plück Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei Doerr Kühn Plück + Partner. „Es kommt vielmehr auf den konkreten Einzelfall an. Es ist jeweils zu prüfen, was in der Satzung der Gesellschaft vereinbart ist“, Ralf Plück weiter.