Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der BGH einen Prospektfehler festgestellt. Der BGH hat hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Deutsche Telekom AG gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint) einen Prospektfehler bejaht.
„Die Entscheidung des BGH stellt einen entscheidenden Etappensieg zu Gunsten der von uns vertretenen ca. 6.500 Aktionäre dar“, kommentierte Ralf Plück Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei DOERR KÜHN PLÜCK + Partner die Entscheidung.
Nach Auffassung des BGH hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Prospektfehler rechtsfehlerhaft verneint, soweit im Prospekt ausgeführt ist, die Deutsche Telekom AG habe im Jahr 1999 auf Grund des konzerninternen Verkaufs ihrer Anteile an Sprint einen Buchgewinn von EUR 8,2 Milliarden realisieren können. Insoweit ist der Prospekt der Telekom objektiv falsch.
Selbst für einen bilanzkundigen Anleger war bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts nicht ersichtlich, dass die Deutsche Telekom AG die Sprint-Anteile nicht – wie im Prospekt dargestellt, verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf ihre 100 % ige Konzerntochter, die NAB Nordamerika Beteiligungs-Holding GmbH (NAB), übertragen hat (sog. Umhängung).
Der Prospekt der Deutsche Telekom AG zeigt damit nicht wie geboten auf, dass die Deutsche Telekom AG trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug Im Prospekt hätte dargelegt werden müssen, dass der Beteiligungsbuchwert der Deutsche Telekom AG an der NAB in Folge der Umhängung um EUR 9,8 Milliarden gestiegen war. Nur so wäre erkennbar gewesen, dass der Beteiligungsbuchwert im Falle eines Kursverlustes der Sprint-Aktien in derselben Höhe sinken würde und deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe des kompletten Kursverlustes – wie hier in Höhe von EUR 6,653 Milliarden – vorgenommen werden müsste, was wiederum unmittelbar Einfluss auf den Bilanzgewinn der Deutsche Telekom AG in künftigen Geschäftsjahren und damit die Dividendenerwartung der mit dem Prospekt angesprochenen Anleger haben würde.
Das ergibt sich – so der BGH zutreffend – aus dem Prospekt aber nicht. An keiner Stelle des Prospektes werden die NBA, ihre Rechtsform, ihre Geschäftstätigkeit als Holding, die Ende des Geschäftsjahres 1999 das gesamte Aktienpaket an Sprint hielt, und die wesentliche Beteiligung der Deutsche Telekom AG an der NAB erwähnt.
Im Gegenteil: Im Konzernanhang des Prospekts wird unter der Überschrift „Wesentliche Beteiligungen“ der Kapitalanteil der Deutsche Telekom AG an Sprint-Fon mit 10,99 % und an Sprint-PCS mit jeweils 11,28 % – jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr 1998 – angegeben. Daraus konnte selbst ein bilanzkundiger Anleger die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und die sich daraus ergebenden Risiken nicht ableiten.
„Damit steht das Vorliegen eines Prospektfehlers für sämtliche der von uns vertretenen Anleger bindend fest“, fasst Ralf Plück die Entscheidung zusammen.