ALLGEMEINE RECHTSPRECHUNG|
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Verschärfte Haftung der Gründungsgesellschafter

Mit Urteil vom 14.05.2012 hat der II. Zivilsenat bei dem Bundesgerichtshof zu dem Aktenzeichen II ZR 69/12 das Haftungsrisiko von Gründungsgesellschaftern entscheidend erweitert.

 

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige und unzureichende Angaben.

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