Ansprüche auf Rückabwicklung drohen jetzt abschließend zu verjähren. Stichtag der absoluten Verjährung ist zehn Jahre ab dem Tag der Zeichnung. Anleger, die z.B. eine Beteiligung an dem VIP Medienfonds 2 am 10.11.2002 gezeichnet haben, müssen verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. eine Klage gegen die beratende Bank, stichtaggenau bis spätestens zum 10.11.2012 eingereicht haben. Nutzen Anleger die Frist der absoluten Verjährung (§ 199 Abs. 4 BGB) nicht, ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen endgültig ausgeschlossen.
Zahlreiche Urteile belegen, dass zu Gunsten der Anleger sehr gute Chancen auf Schadenersatz bestehen.