Worauf kommt es beim Widerspruch an?
Möglich ist der Widerspruch der Lebensversicherung, wenn der Versicherungsvertrag Formfehler enthält. Im Verbraucherinteresse hatte der Gesetzgeber bestimmte Vorgaben gemacht, die vom Versicherer häufig nicht beachtet wurden. Das kann der Verbraucher noch heute für sich nutzen. Erfahrungsgemäß weisen Versicherungsverträge aus der Zeit von Juli 1994 bis Ende 2007 zahlreiche Formfehler auf.
Formfehler beim Policenmodell
Die ganz überwiegende Zahl der Lebensversicherungen, rund 80 bis 90 Prozent, sind im sogenannten Policenmodell zustande gekommen. Bei diesem Modell erhält der Versicherungsnehmer zunächst den Versicherungsantrag. Der Kunde reicht diesen dann unterschrieben bei der Versicherung ein. Von dort aus erhält der Kunde zusammen mit dem Versicherungsschein (Police) die so genannte Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen.
Häufige Formfehler
Fehler 1: Keine Widerspruchsbelehrung
Beim Policenmodel muss der Versicherer den Kunden über sein Widerspruchsrecht belehren. Das kann im Anschreiben zum Versicherungsschein oder im Versicherungsschein selbst geschehen. Gelegentlich wurde die Belehrung vollständig vergessen.
Fehler 2: Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot
Nach dem Deutlichkeitsgebot muss die Widerspruchsbelehrung optisch ausreichend hervorgehoben sein. Ist sie es nicht, liegt ein Formfehler vor. Dabei reicht es nicht aus, wenn nur die Überschrift optisch hervorgehoben ist. Der gesamte Text der Widerspruchsbelehrung unterliegt dem Deutlichkeitsgebot.
Fehler 3: Unzutreffender Fristbeginn
Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten hat. Sollten diese Unterlagen nicht zusammen an den Kunden gelangen, läuft die Frist erst ab dem Tag, an dem das letzte Dokument bei dem Kunden angekommen ist.
In einigen Widerspruchsbelehrungen ist der Fristbeginn falsch benannt. Unwirksam sind Formulierungen wie „mit Zugang dieses Schreibens“, „mit Zugang der Belehrung“, „mit Zugang des Versicherungsscheins“.
Korrekt ist die folgende Formulierung: „Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.“
Inhaltliche Abweichungen von dieser Formulierung sind möglich. Wichtig ist, dass die Belehrung deutlich macht, dass die Frist erst beginnt, wenn der Kunde alle Unterlagen in den Händen hält.
Fehler 4: falsche Frist
Seit dem 08.12.2004 beläuft sich die Widerspruchsfrist auf 30 Tage. In der Zeit davor belief sich die Frist auf 14 Tage. Zahlreiche Versicherer haben die neue Frist zu spät umgesetzt und länger auf die 14 Tagesfrist abgestellt.
Fehler 5: unklare Widerspruchsform
Bis zum 31.07.2001 musste der Kunde seinen Widerspruch in Schriftform einreichen. Was bedeutet, dass er einen unterschriebenen Brief an den Versicherer schicken musste. Ab dem 01.08.2001 genügt die Textform. Der Kunde kann seinen Widerspruch auch per Telefax oder E-Mail übermitteln.
Eine Formulierung wie „Die rechtzeitige Absendung genügt, ist unzureichend“. Es wird nicht klar, ob Textform oder Schriftform gemeint sind.
Fehler 6: unklare Fristwahrung
Der Kunde muss den Widerruf nicht per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein an den Versicherer schicken. Es genügt, wenn der Kunde den Widerruf rechtzeitig abgesendet hat. Als Nachweis hierfür reicht der Poststempel.
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