Neben Verschärfungen wurden unter anderem neue Mindestangaben eingeführt. So z.B. die Mindestangaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 VermVerkProspV, die das Ziel haben, den Anleger besser in die Lage zu versetzen, die Zuverlässigkeit der bei den Emittenten handelnden Personen einzuschätzen. Aus diesem Grund haben die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VermVerk-ProspV ab sofort den Inhalt eines aktuellen Führungszeugnisses (Privatführungszeugnis) anzugeben. Angaben sind zu machen, die für die Investitionsentscheidung des Anlegers von Bedeutung sind. Informiert werden muss jetzt über Straftaten nach den §§ 263 bis 283 b StGB (Betrug, Untreue, Urkundenfälschung und Insolvenzstraftaten), § 54 KWG (Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne KWG-Erlaubnis), Insiderstraftaten nach § 38 WpHG sowie Steuerstraftaten im Sinne von § 369 AO.