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VERÖFFENTLICHT

Handlungsbedarf für deutsche Investoren

Die Türkei ist ein wichtiger Handelspartner für Deutschland – das steht außer Frage. Laut des Auswärtigen Amtes – Stand Juni 2017 – ist Deutschland der wichtigste Handelspartner der Türkei. Im Jahr 2016 wuchs das bilaterale Handelsvolumen um vier Prozent. Damit erreichte es einen Spitzenwert von 37,3 Milliarden Euro. Importe aus der Türkei erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahr um 6,4 Prozent auf 15,4 Milliarden Euro. Im Gegensatz hierzu reduzierten sich die deutschen Exporte an den Bosporus um zwei Prozent auf 21,9 Milliarden Euro.

 

Kumuliert man die Investitionen seit dem Jahr 1980, ist Deutschland – gefolgt von den Niederlanden – mit einem Volumen von über 13,3 Milliarden Euro größter ausländischer Investor in der Türkei. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl deutscher Unternehmen beziehungsweise türkischer Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung in der Türkei auf über 6800 gestiegen.

Angesichts der aktuellen politischen Umstände vor Ort, in deren Folge es vereinzelt zu Festnahmen deutscher Staatsangehöriger gekommen ist und der insgesamt unklaren
politischen wie wirtschaftlichen Lage, muss sich jeder Investor aber fragen, ob seine Vermögenswerte in der Türkei aktuell ausreichend rechtlichen Schutz genießen – oder ob sie in Gefahr sind. Es könnten beispielsweise Verträge gekündigt, Sondersteuern eingeführt oder Unternehmen beziehungsweiseUnternehmensteile enteignet werden.

Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen: Seit mehr als 50 Jahren (20. Juni 1962) existiert zwischen Deutschland und der Türkei das sogenannte deutsch-türkische Investitionsschutzabkommen. In der Regel sind das völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten, mit dem Ziel, Direktinvestitionen ausländischer natürlicher oder juristischer Personen in einem fremden Land rechtlichen Schutz zu gewähren. Im Kern geht es um den Schutz gegen eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen, wie etwa entschädigungslose Enteignungen. Weiterhin wurde im Juli 2001 das türkische Gesetz zur internationalen Schiedsgerichtbarkeit in Kraft gesetzt. Man darf grundsätzlich davon ausgehen, dass deutsche Urteile in aller Regel in der Türkei für vollstreckbar erklärt werden und auch in der Türkei vollstreckt werden können.

Vielerorts wird jedoch kritisiert, das Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und der Türkei sei veraltet. Es weist beispielsweise den Nachteil auf, dass deutsche Investoren – anders als Investoren aus Staaten, die ein moderneres Abkommen mit der Türkei abgeschlossen haben – nicht das Recht haben, in einem Schiedsverfahren selbst eigene Rechte gegen die Türkei geltend zu machen. Deutsche Investoren müssen sich bis heute darauf verlassen, dass sie politisch von der Bundesregierung ausreichend unterstützt werden. Das allein aber bietet für Investoren keine ausreichende Investitions- und Planungssicherheit.

Im Rahmen der anwaltlichen Beratung empfehlen wir den von uns vertretenen Investoren deshalb aktuell, beispielsweise Investitionen auf eine Tochtergesellschaft zu übertragen, die ihren Hauptsitz in einem Vertragsstaat der Türkei hat, der bessere Schutzstandards bietet als das deutsch-türkische Investitionsschutzabkommen. Das gilt etwa für die Niederlande, Schweiz sowie Großbritannien. Diesen Staaten ist es nämlich im Rahmen der mit der Türkei geführten Verhandlungen gelungen, wesentlich bessere Standards für dortige Investitionen zu vereinbaren. Beispielsweise hat sich die Türkei verpflichtet, Investoren aus diesen Ländern stabile und transparente Konditionen zu gewährleisten. Weiter darf die Türkei das schutzwürdige Vertrauen nicht verletzen. Außerdem sind Investoren aus den besagten Ländern vor Enteignungen ohne Entschädigung und vor diskriminierenden Maßnahmen geschützt. Schließlich haftet der türkische Staat für die Verletzung von vertraglichen Pflichten, die er gegenüber Investoren aus diesen Staaten eingegangen ist.

Im Zuge der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei besteht für deutsche Investoren akuter Handlungsbedarf. Soweit dies rechtlich möglich ist, sollte deutsche Investments entsprechend umstrukturiert werden, um sie besser abzusichern und die Vermögenswerte zu schützen. Besonderer Handlungsbedarf besteht für Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, weil es für deren Vorstände schnell zu einem persönlichen Haftungsproblem werden kann, wenn sie untätig bleiben. Es besteht das Risiko der Managerhaftung

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