Herr Rechtsanwalt Christopher Käß wird Partner in unserer Kanzlei

Wir freuen uns, dass wir Herrn Rechtsanwalt Christopher Käß als Partner für unsere Kanzlei gewinnen konnten.

Nach bestandener notarieller Fachprüfung und Bestellung zum Notar bereichert Herr Christopher Käß unsere Kanzlei seit dem 01.01.2021 als Notar und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Herr Christopher Käß war in den vergangenen Jahren schwerpunktmäßig in den Bereichen Gesellschaftsrecht sowie Familienrecht tätig.

Die Sozietät Doerr Kühn Plück + Partner berät und vertritt regional sowie überregional umfassend in allen Bereichen des Zivil- und Wirtschaftsrechts und erbringt mit zwei Notaren sämtliche notarielle Dienstleistungen.

Update: Vergleich Deutsche Telekom AG

Die Abwicklungen der Vergleiche mit der Deutschen Telekom AG werden über den 30.06.2022 hinaus verlängert, zunächst bis Ende des Jahres 2022.

 

Bislang ist es gelungen, über 4.000 Vergleiche mit der Deutschen Telekom AG zustande zu bringen. Vergleichszahlungen in einer Größenordnung von rd. 30 Mio. € sind bislang zur Auszahlung gebracht worden.

Wegen der Vielzahl der Verfahren und der Komplexität der Angelegenheit verzögert sich die weitere Abwicklung des Vergleichs zunächst bis Ende des Jahres.

Wiesbaden, den 23. August 2022

Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: Telekomprozess

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

 

In dem Musterverfahren

der Erben nach Herrn Bruno Kiefer,
Musterkläger,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Gundermann, Rechtsanwaltskanzlei Tilp, Einhorn- straße 21, 72138
Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 03/0302 DI/GrA (Az.: Landgericht Frankfurt am Main 3/7 0
1104/03)

gegen

die Deutsche Telekom AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Friedrich- Ebert-Straße
140, 53113 Bonn,
Musterbeklagte,

Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Bernd-Wilhelm Schmitz, Lindleystraße 8c, 60314 Frank- furt am Main,

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seyderhelm, Richter am Oberlandesgericht  Burmeister und Richter am Oberlandesgericht Rathmann am 23. November 2021 beschlossen:

Der Senat weist auf folgende Umstände hin:
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, empfiehlt der Senat dringend, die einzelnen Ausgangsverfahren und damit auch das Muster- verfahren auf Grundlage des vorliegenden Vorschlags der Musterparteien zu be- enden.

Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

A) Zeitfaktor
1) In Anbetracht der Vorgaben des BGH ist bei einem weiteren Fortgang des Musterverfahrens eine aufwändige Beweisaufnahme durchzuführen, deren Ergebnis derzeit nicht absehbar ist und die zu weiteren Kosten des Verfahrens führen wird.

2) Nach Abschluss der Beweisaufnahme, was nach aller Voraussicht nicht vor 2023 der Fall sein wird, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem erneuten Rechtsbeschwerdeverfahren beim BGH kommen wird, dessen Dauer ebenfalls nicht vorhersehbar ist.

3) Erst nach Abschluss dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens wird es zur Entscheidung der Individualverfahren kommen können; dabei ist hier nach den vom BGH bestätigten Vorgaben des Beschlusses des Senats vom 30. November 2016 in jedem Einzelfall die Kausalität der Prospektunrichtigkeit für die Anlageentscheidung zu prüfen, was ebenfalls aufwändig sein wird.

4) Gegen die Entscheidungen des Landgerichts in den lndividualverfahren bestehen in einer Vielzahl von Fällen Rechtsmittelmöglichkeiten, die den rechtskräftiger Abschluss der Rechtsstreite noch weiter verzögern wer- den.

 

Insgesamt ist daher nicht unwahrscheinlich, dass bis zu rechtskräftigen Entscheidungen in
den Ausgangsverfahren bis zu 10 Jahre noch vergehen werden

B) Angemessenheit des Vergleichs
Der Senat hält, wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt, den von den Musterparteien erarbeiteten Vergleich für ein sehr angemessenes Angebot, das das Begehren der einzelnen klagenden Parteien in sehr wei- tem Umfang erfüllt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Prozesssituation, die ein derart weitgehendes Nachgeben der  Musterbe- klagten nicht als zwingend erscheinen lässt.

C) Alternativen
Sofern der Vergleich von klagenden Paneien nicht angenommen wird, ist das Musterverfahren fortzusetzen. Hier ist dann nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a.F, aus dem Kreis der das Verfahren fortführenden klagenden Parteien ein neuer Musterkläger zu bestimmen, der das Musterverfahren dann für die anderen klagenden Parteien der Ausgangsverfahren fortzu- setzen hat. Dieser hat dann auch die Beweisaufnahme zu begleiten und für die Klägerseite zu betreiben, was aller Voraussicht nach einen erhebli- chen Aufwand mit sich bringen wird.

Weitere prozessleitenden Verfügungen wird der Senat entsprechend der Ent- wicklung des Vergleichs von Amts wegen erlassen.

 

Dr. Seyderhelm Burmeister
Rathmann

Beglaubigt

Benzing, Amtsinspektor
Urkunds beamter der Geschäftsstelle

Wichtiger Hinweis: Vergleich im Telekomprozess

Im Zusammenhang mit dem sogenannten dritten Börsengang der Deutsche Telekom AG sind seit 2001 vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Vielzahl sogenannter Prospekthaftungsklagen anhängig, die derzeit aufgrund des seit 2006 durchgeführten Musterverfahrens von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main alle ausgesetzt sind.

Alle Klagen richten sich gegen die Deutsche Telekom AG und teilweise auch gegen die Bundesrepublik Deutschland („Bund“) sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“).

Die Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück & Partner vertreten in dem Musterverfahren sowie in den Ausgangsverfahren die mit Abstand größte Klägergruppe. Vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof das Musterverfahren zum zweiten Mal zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen hat und bestimmte Kausalitätsfragen nur in den Ausgangsverfahren entschieden werden können, haben der Musterklägervertreter und Doerr Kühn Plück & Partner als Vertreter der größten Klägergruppe mit der Deutsche Telekom AG, dem Bund und der KfW Gespräche darüber geführt wie die Ausgangsverfahren durch Vergleiche beendet werden können.

Die Gespräche haben zu einem Vergleichskonzept geführt, dass die Deutsche Telekom AG Klägern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, anbieten wird:

Dieses Vergleichskonzept sieht unter andern vor, dass Klägern, soweit der gerichtlich geltend gemachte Anspruch die Vergleichsvoraussetzungen erfüllt, die Erfüllung der Hauptsacheforderung in voller Höhe und der Prozesszinsen in Höhe von 70% angeboten werden soll.

Hinsichtlich von Klägern, die den jeweils angebotenen Vergleich annehmen, sollen auch die Kostenfragen abschließend geregelt werden, um langjährige Folgeauseinandersetzungen zu vermeiden.

Sofern Sie Mandant der Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück & Partner sind und zur vergleichsberichtigten Gruppe gehören, bekommen Sie von uns in den nächsten Wochen das Vergleichsangebot der Deutsche Telekom AG zugesendet.

Hinweis: Bitte nehmen Sie von telefonischen Anfragen Abstand.

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